Wohnung kündigen ohne Stress und Zusatzkosten – so klappt’s mit Fristen, Vorgaben und Musterschreiben.
Eine Wohnung zu kündigen, gehört zu den Dingen im Leben, die gut überlegt und noch besser vorbereitet sein sollten. Denn wer sich mit dem Mietrecht nicht genau auskennt, riskiert unnötige Kosten oder Streit mit der Verwaltung. Damit dieser Übergang also möglichst reibungslos verläuft, sollten Sie dazu alle rechtlichen Vorgaben genau kennen und einhalten. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie Ihre Kündigung korrekt formulieren, was bei Sonderfällen wie Todesfall oder ausserterminlicher Kündigung zu beachten ist – und Sie finden ein praktisches Musterschreiben, das Sie direkt für die Wohnungskündigung nutzen können.
Wie kündigt man eine Wohnung richtig?
Wer seine Wohnung kündigen möchte, muss dabei bestimmte formale Vorgaben einhalten. In der Schweiz ist eine schriftliche Kündigung Pflicht – eine mündliche Mitteilung, eine E-Mail oder ein Telefonanruf reichen nicht aus. Wichtig ist ausserdem, dass die Kündigung rechtzeitig und korrekt zugestellt wird.
Die Kündigung muss von allen im Mietvertrag eingetragenen Personen unterschrieben sein. Das gilt auch bei Paaren oder Wohngemeinschaften – selbst dann, wenn nur eine Person ausziehen möchte. Der Brief sollte möglichst per Einschreiben verschickt oder persönlich übergeben werden – am besten mit einer schriftlichen Empfangsbestätigung.
Achten Sie zudem darauf, dass im Schreiben klar ersichtlich ist, auf welchen Termin Sie kündigen. Falls es im Mietvertrag fest definierte Kündigungstermine gibt, müssen diese berücksichtigt werden.
Kündigungsfristen in der Schweiz – was gilt?
In der Schweiz gelten für Mietverträge klare gesetzliche Fristen – allerdings können diese durch den Mietvertrag erweitert oder konkretisiert werden. Deshalb lohnt sich immer ein Blick in Ihre Vertragsunterlagen. Grundsätzlich hängt die Kündigungsfrist von der Art des Mietverhältnisses und der kantonalen Praxis ab.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gelten für unbefristete Mietverhältnisse folgende gesetzliche Mindestfristen:
Eine Kündigung ist nur dann rechtsgültig, wenn sie fristgerecht beim Vermieter eintrifft – das Absendedatum reicht nicht aus. Achten Sie zudem darauf, dass Feiertage und Wochenenden bei der Berechnung der Fristen gemäss Obligationenrecht korrekt berücksichtigt werden. In vielen Kantonen gelten zudem feste, sogenannte ortsübliche Kündigungstermine – etwa in Zürich jeweils auf Ende März, Juni und September. Diese sind verbindlich, wenn sie im Mietvertrag festgehalten sind. Wer ausserhalb dieser Termine kündigen möchte, muss in der Regel selbst eine geeignete Nachmieterin oder einen Nachmieter stellen – mehr dazu lesen Sie im nächsten Abschnitt zur Sonderkündigung.

Sonderkündigung – in welchen Fällen ist sie möglich?
Nicht immer lässt sich ein Umzug mit den ordentlichen Kündigungsfristen vereinbaren. In bestimmten Fällen ist jedoch eine sogenannte ausserterminliche Kündigung möglich – unter der Voraussetzung, dass Sie einen zumutbaren Nachmieter oder eine Nachmieterin stellen.
Das bedeutet: Sie können den Mietvertrag vorzeitig beenden, wenn Sie jemanden finden, der bereit ist, die Wohnung zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Die Verwaltung muss diese Person allerdings nicht akzeptieren, wenn triftige Gründe dagegensprechen (z. B. ungenügende Bonität oder zu viele Haustiere).
Typische Gründe für eine Sonderkündigung:
Was gilt bei einer Kündigung im Todesfall?
Im Todesfall der mietenden Person, stellt sich für Angehörige oder Erben die Frage, wie es mit dem Mietverhältnis weitergeht. In der Schweiz endet der Mietvertrag nicht automatisch mit dem Tod der Mietperson – stattdessen treten die Erben in den bestehenden Vertrag ein.
Das bedeutet: Die Wohnung muss von den Erben fristgerecht gekündigt werden, sofern sie nicht übernommen werden soll. Bei gemeinsamen Mietverträgen – etwa bei Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften – bleibt das Mietverhältnis für die überlebende Person bestehen. Sie kann das Mietverhältnis wie gewohnt fortführen oder ihrerseits kündigen.
Musterschreiben zur Wohnungskündigung
Damit Sie bei der Kündigung Ihrer Wohnung nichts vergessen und sich das Mietverhältnis im Ernstfall noch einmal verlängert, achten Sie auf ein verlässliches und vollständiges Kündigungsschreiben. Die Kündigung sollte immer klar und sachlich formuliert sein, den gewünschten Kündigungstermin enthalten und mit Ihrer Unterschrift versehen sein.
Der Betreff „Kündigung Mietvertrag“ sollte klar ersichtlich sein. Ausserdem ist das Datum wichtig, um die Fristberechnung eindeutig zu machen. Achten Sie unbedingt darauf, dass alle im Vertrag genannten Mietpersonen unterschreiben.
Tipps für eine reibungslose Wohnungsrückgabe
Nach der Kündigung folgt der nächste wichtige Schritt: die Rückgabe der Wohnung an die Vermieterschaft. Bei der Übergabe wird geprüft, ob sich die Wohnung in einem ordentlichen Zustand befindet – und ob eventuelle Schäden oder Mängel vorliegen.
Diese Punkte sollten Sie vor der Abgabe beachten:
Ein gut vorbereiteter Übergabetermin spart nicht nur Diskussionen, sondern sorgt auch dafür, dass Ihre Mietkaution zügig zurückbezahlt wird. Wenn Sie unsicher sind, welche Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten notwendig sind, dann halten Sie am besten schon im Voraus Rücksprache mit der Verwaltung oder der Vermietung.
Fazit: So funktioniert die Wohnungskündigung reibungslos
Die Kündigung einer Wohnung ist an bestimmte rechtliche Vorgaben wie formale Standards und Fristen gebunden. Wer diese kennt und die Kündigung korrekt aufsetzt, schafft die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Auszug. Wenn der Umzug dann bevorsteht, sparen Sie sich Zeit und Stress mit der Beauftragung eines professionellen Umzugsunternehmens. So gewinnen Sie Zeit und Energie für all die organisatorischen Aufgaben, die rund um die Kündigung und den Wohnungswechsel anstehen. Hier holen Sie sich eine kostenlose und unverbindliche Offerte ein.
Häufig gestellte Fragen
Nein. In der Schweiz ist eine Kündigung nur schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift gültig. Eine Kündigung per E-Mail oder SMS ist rechtlich unwirksam – selbst dann nicht, wenn sie fristgerecht erfolgt.
Nur mit Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters. Eine einmal ausgesprochene, rechtsgültige Kündigung ist verbindlich – ein Rücktritt ist nur möglich, wenn beide Parteien einverstanden sind.
Normale Abnutzung durch Wohngebrauch ist im Mietpreis inbegriffen. Für verursachte Schäden oder ausserordentliche Abnutzung (z. B. durch Rauchen, Tiere, starke Verschmutzung) können zusätzliche Kosten auf Sie zukommen.